§1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitenbereich
Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe Bezirk Leibnitz“ mit dem Sitz in Leibnitz.
Er ist eine Interessengemeinschaft für Menschen aller Altersstufen mit Behinderung(en). Der Verein gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung und erstreckt seine Tätigkeit ausschließlich auf den Bezirk Leibnitz.
§2 Ideale Mittel
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützigen, karitativen Zwecken dient, ist überparteilich, konfessionell ungebunden und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Er bemüht sich um Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderung(en) sowie benachteiligte Jugendliche aller Altersstufen bedeuten.
Zur Erlangung des Satzungszweckes dienen folgende Mittel:
§3 Finanzielle Mittel
Die Mittel werden aufgebracht:
§4 Gliederung
Im politischen Bezirk Leibnitz besteht nur ein Verein „Lebenshilfe“ mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dieser ist alleiniger Träger von Einrichtungen und Veranstaltungen seines Namens.
§5 Mitgliedschaft
Man unterscheidet:
Ordentliche Mitglieder sind Angehörige von Menschen mit Behinderung(en) sowie benachteiligten Jugendlichen. Weiters solche Personen, die eine aktive ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein entfalten und vom Verein als ordentliche Mitglieder aufgenommen sind. Die Mitgliedschaft ist nicht an den Wohnsitz gebunden.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Vereinszweck, sind aber nicht verpflichtend aktiv mitzuarbeiten.
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich durch ihre hervorragende Tätigkeit Verdienste um den Verein erwerben. Sie können psychische oder juristische Personen sein und werden auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.
§6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:
durch schriftliche
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit). Der Austritt kann nur mit Jahresende erfolgen. Er muss mindestens drei Monate vorher schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Termin wirksam.
Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn diese trotz zweimaliger Mahnung länger als 24 Monate mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft)
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den vorangegangenen Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder besitzen
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8 Organe des Vereins
Alle Vereinsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich
§9 Die Mitgliederversammlung
§10 Wirkungskreis der ordentlichen
Mitgliederversammlung
§11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu bestellen, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Der Vorstand wird alle drei Jahre neu gewählt – von der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Rechtskräftige Beschlüsse müssen mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) Vorsitzenden. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
Die Teilnahme des Vorstandes an den festgesetzten Sitzungen ist Pflicht und nur in Ausnahmefällen zu entschuldigen. Bei dreimal unentschuldigtem Fernbleiben von Vorstandssitzungen kann dem Vorstandsmitglied vom Vorstand die Funktion aberkannt werden. Die Aberkennung ist nachträglich von der nächsten Mitgliederversammlung zu beschließen.
Den Vorsitz führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, in dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste Ausschussmitglied.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§12 Aufgaben des Leitungsorganes
§13 Vorsitzende
Der Vorsitzende ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen.
Er führt den Vorsitz im Vorstand und der Mitgliederversammlung. In dringenden Fällen ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Entscheidungen zu treffen.
§14 Abschlussprüfung
Es wird ein Abschlussprüfer im Sinne des §22 Vereins-Gesetz bestellt
§15 Geschäftsführung
Der Geschäftsführer ist Angestellter des Vereins
Er leitet das Unternehmen und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte lt. Geschäftsordnung verantwortlich.
§16 Zeichnungsberechtigungen
Für den Verein sind folgende Personen zeichnungsberechtigt:
Bei wichtigen Schriftstücken und Urkunden müssen je zwei der oben genannten Personen zeichnen.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den §11 genannten Funktionären erteilt werden.
§17 Streitschlichtung
In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Streitschlichtung. Diese setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Die Zusammensetzung der Streitschlichtung erfolgt derart, dass jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen (Sonn- und Feiertage eingerechnet) dem Vorsitzenden 2 ordentliche Mitglieder aus dem Verein als Schiedsrichter meldet. Diese wählen unter dem Vorsitz des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters (ohne Stimmrecht) mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden der Streitschlichtung aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Streitschlichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind endgültig. Mitglieder, die sich der Streitschlichtung und deren Entscheidungen nicht unterwerfen, können vom Verein ausgeschlossen werden.
§18 Vertrauensperson
Es besteht die Möglichkeit eine Vertrauensperson zu wählen.
Die Aufgabe der Vertrauensperson ist es, Ansprechstellen für Klienten, Eltern und Angehörige zu sein.
§20 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fließt das Vereinsvermögen spendenbegünstigte, karitativen bzw. mildtätigen Zwecken dienende Organisation im Sinne des § 4a Abs. 2Z. 3 lit a bis c EStG 1988 zugunsten Behinderter in der Steiermark zu. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde (BezirkshauptmannschaftBezirkshauptmannschaft Die Bezirks-Hauptmannschaft ist eine Behörde, die zum Staat Österreich gehört. Die Kurzform ist BH. Sie sorgt dafür, dass die Gesetze eingehalten werden. Die BH kümmert sich um verschiedene Bereiche, wie zum Beispiel Jugend und Soziales, Reise-Pass, Verkehr und Strafen.) schriftlich anzuzeigen. Die freiwillige Auflösung ist vom letzten Obmann gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarung bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
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