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Statuten der Lebenshilfe Leibnitz

§1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitenbereich
Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe Bezirk Leibnitz“ mit dem Sitz in Leibnitz.
Er ist eine Interessengemeinschaft für Menschen aller Altersstufen mit Behinderung(en). Der Verein gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung und erstreckt seine Tätigkeit ausschließlich auf den Bezirk Leibnitz.

§2 Ideale Mittel
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützigen, karitativen Zwecken dient, ist überparteilich, konfessionell ungebunden und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Er bemüht sich um Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderung(en) sowie benachteiligte Jugendliche aller Altersstufen bedeuten.
Zur Erlangung des Satzungszweckes dienen folgende Mittel:

  • Wohnungsversorgung für Menschen mit Behinderung(en)
  • Tagesbetreuung bzw. Integrationsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung(en)
  • mobile Dienste für Menschen mit Behinderung(en)
  • Kooperationen mit anderen Trägern der Behindertenhilfe

§3 Finanzielle Mittel
Die Mittel werden aufgebracht:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen
  • Spenden, Sammlungen, Schenkungen, Anteile an landes-bzw. bundesweiten Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen und Subventionen.

§4 Gliederung
Im politischen Bezirk Leibnitz besteht nur ein Verein „Lebenshilfe“ mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dieser ist alleiniger Träger von Einrichtungen und Veranstaltungen seines Namens.

§5 Mitgliedschaft
Man unterscheidet:

  • Ordentliche Mitglieder
  • fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder sind Angehörige von Menschen mit Behinderung(en) sowie benachteiligten Jugendlichen. Weiters solche Personen, die eine aktive ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein entfalten und vom Verein als ordentliche Mitglieder aufgenommen sind. Die Mitgliedschaft ist nicht an den Wohnsitz gebunden.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Vereinszweck, sind aber nicht verpflichtend aktiv mitzuarbeiten.
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich durch ihre hervorragende Tätigkeit Verdienste um den Verein erwerben. Sie können psychische oder juristische Personen sein und werden auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.

§6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:
durch schriftliche

  • Austrittserklärung
  • durch Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit). Der Austritt kann nur mit Jahresende erfolgen. Er muss mindestens drei Monate vorher schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.

Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Termin wirksam.

Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn diese trotz zweimaliger Mahnung länger als 24 Monate mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft)
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den vorangegangenen Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder besitzen

  • das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
  • Sie sind berechtigt, Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung zu stellen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8 Organe des Vereins

  • die Mitgliederversammlung (§9)
  • das Leitungsorgan (Vorstand)
  • die Streitschlichtung

Alle Vereinsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich

§9 Die Mitgliederversammlung

  • die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre mit Neuwahl des Vorstandes – statt und ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Termin auszuschreiben.
  • Der Vorstand kann in dringenden Fällen – jederzeit ohne Einhaltung des Ausschreibungstermines – eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine solche einberufen, wenn dies mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder, schriftlich unter Bekanntgabe der Gründe, verlangt.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat die Tagesordnung, den Ort und die Zeit zu enthalten.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
  • Sollte zur festgesetzten Stunde der Mitgliederversammlung die Beschlussfähigkeit nicht vorliegen, so ist eine viertel Stunde später die Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung bei jeder anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig durchzuführen.
  • Die Beschlussfassungen und die Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut geändert wird, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • Die Zustimmung zu den Anträgen ist von den Mitgliedern durch Erheben der Hand zu bestätigen.
  • Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzubringen.
  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der (die) Vorsitzende, in dessen (deren) Verhinderung sein (ihr) Stellvertreter. Wenn dieser auch verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 Wirkungskreis der ordentlichen
Mitgliederversammlung

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Ämterführer, sowie Beschlussfassung hierüber
  • Wahl des Vorstandes
  • Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  • Festsetzung des Mitgliedbeitrages und allfälliger anderer Beiträge
  • Beschlussfassung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
  • Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten
  • Beschlussfassung über die Ernennung bzw. Ausschluss von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem Vorsitzenden – Stellvertreter
  • den Beiräten

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu bestellen, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist.

Der Vorstand wird alle drei Jahre neu gewählt – von der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Rechtskräftige Beschlüsse müssen mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) Vorsitzenden. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

Die Teilnahme des Vorstandes an den festgesetzten Sitzungen ist Pflicht und nur in Ausnahmefällen zu entschuldigen. Bei dreimal unentschuldigtem Fernbleiben von Vorstandssitzungen kann dem Vorstandsmitglied vom Vorstand die Funktion aberkannt werden. Die Aberkennung ist nachträglich von der nächsten Mitgliederversammlung zu beschließen.

Den Vorsitz führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, in dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste Ausschussmitglied.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§12 Aufgaben des Leitungsorganes

  • die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vermögens
  • die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
  • die Einberufung und die Durchführung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
  • Ankauf von Grundstücken und Errichtung von Einrichtungen, die der Betreuung und Förderung der Behinderten dienen
  • Alle Entscheidungen zu treffen, soweit sie nicht ausdrücklich der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten, oder durch Statuten geregelt sind
  • Beschließen des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Aufnahme von Darlehen

§13 Vorsitzende
Der Vorsitzende ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen.
Er führt den Vorsitz im Vorstand und der Mitgliederversammlung. In dringenden Fällen ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Entscheidungen zu treffen.

§14 Abschlussprüfung
Es wird ein Abschlussprüfer im Sinne des §22 Vereins-Gesetz bestellt

§15 Geschäftsführung
Der Geschäftsführer ist Angestellter des Vereins
Er leitet das Unternehmen und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte lt. Geschäftsordnung verantwortlich.

§16 Zeichnungsberechtigungen
Für den Verein sind folgende Personen zeichnungsberechtigt:

  • Vorsitzender
  • Stellvertreter des Vorsitzenden
  • Geschäftsführung

Bei wichtigen Schriftstücken und Urkunden müssen je zwei der oben genannten Personen zeichnen.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den §11 genannten Funktionären erteilt werden.

§17 Streitschlichtung
In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Streitschlichtung. Diese setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Die Zusammensetzung der Streitschlichtung erfolgt derart, dass jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen (Sonn- und Feiertage eingerechnet) dem Vorsitzenden 2 ordentliche Mitglieder aus dem Verein als Schiedsrichter meldet. Diese wählen unter dem Vorsitz des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters (ohne Stimmrecht) mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden der Streitschlichtung aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Streitschlichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind endgültig. Mitglieder, die sich der Streitschlichtung und deren Entscheidungen nicht unterwerfen, können vom Verein ausgeschlossen werden.

§18 Vertrauensperson
Es besteht die Möglichkeit eine Vertrauensperson zu wählen.
Die Aufgabe der Vertrauensperson ist es, Ansprechstellen für Klienten, Eltern und Angehörige zu sein.

§20 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fließt das Vereinsvermögen spendenbegünstigte, karitativen bzw. mildtätigen Zwecken dienende Organisation im Sinne des § 4a Abs. 2Z. 3 lit a bis c EStG 1988 zugunsten Behinderter in der Steiermark zu. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) schriftlich anzuzeigen. Die freiwillige Auflösung ist vom letzten Obmann gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarung bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.