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Erhöhte Familienbeihilfe bei Behinderung: Voraussetzungen und Antrag

Stand: August 2026 — Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie beim Finanzamt Österreich (Familienbeihilfe) bzw. beim Sozialministeriumservice.

Für Eltern eines Kindes mit Behinderung stellt sich häufig die Frage: Steht uns die erhöhte Familienbeihilfe zu, und wie beantragen wir sie? Dieser Ratgeber erklärt in einfachen Worten, wer Anspruch hat, wie hoch die Beihilfe ist und wie der Antrag abläuft.

Was ist die erhöhte Familienbeihilfe?

Die erhöhte Familienbeihilfe ist ein Zuschlag zur “normalen” Familienbeihilfe für Kinder, bei denen eine erhebliche Behinderung vorliegt. Sie soll die zusätzlichen finanziellen Belastungen, die durch die Behinderung entstehen, teilweise ausgleichen.

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe besteht grundsätzlich für:

  • Kinder, deren Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), oder
  • Personen, die aufgrund einer Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen — hier gibt es keine Altershöchstgrenze, sofern die dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist (bzw. während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres).

Der Grad der Behinderung und die voraussichtliche Dauer werden durch ein ärztliches Gutachten des Sozialministeriumservice festgestellt.

Wie hoch ist die erhöhte Familienbeihilfe?

Zusätzlich zur “normalen” Familienbeihilfe (die sich nach dem Alter des Kindes richtet) gibt es für erheblich behinderte Kinder einen monatlichen Erhöhungsbetrag. Die genaue Höhe wird jährlich angepasst (Valorisierung) — die aktuellen Beträge finden Sie tagesaktuell auf oesterreich.gv.at oder direkt beim Finanzamt Österreich.

Wie läuft der Antrag ab?

Seit 1. März 2023 gibt es eine wichtige Verwaltungsvereinfachung für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

  1. Antrag stellen: Der Antrag auf (erhöhte) Familienbeihilfe wird beim Finanzamt Österreich gestellt (online über FinanzOnline oder mit Formular).
  2. Nachweis der Behinderung: Für Kinder mit Behinderung ist grundsätzlich ein ärztliches Zeugnis bzw. eine Einschätzung des Grades der Behinderung durch das Sozialministeriumservice notwendig.
  3. Verwaltungsvereinfachung seit 2023: Wenn für ein Kind unter 18 Jahren bereits ein Behindertenpass-Verfahren durchgeführt wurde bzw. die Daten dazu vorliegen, kann in vielen Fällen auf eine gesonderte zusätzliche ärztliche Begutachtung für die Familienbeihilfe verzichtet werden — die bereits vorliegenden Daten werden herangezogen.
  4. Rückwirkende Antragstellung: Wenn die Voraussetzungen schon länger bestehen, kann der Antrag auf die erhöhte Familienbeihilfe bis zu fünf Jahre rückwirkend gestellt werden. Das lohnt sich zu prüfen, wenn die erhöhte Beihilfe bisher nicht beantragt wurde, obwohl die Voraussetzungen vorlagen.

Was passiert nach der Antragstellung?

Das Sozialministeriumservice erstellt (sofern nötig) ein Gutachten zum Grad der Behinderung. Auf Basis dieses Gutachtens entscheidet das Finanzamt Österreich über den Anspruch. Bei Unklarheiten oder Ablehnung kann innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde eingelegt werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Ab welchem Grad der Behinderung besteht Anspruch?

Grundsätzlich ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %, festgestellt durch das Sozialministeriumservice.

Brauche ich für den Antrag unbedingt ein neues ärztliches Gutachten?

Nicht zwingend — wenn bereits ein Behindertenpass-Verfahren für das Kind (unter 18) durchgeführt wurde, können diese Daten seit der Verwaltungsvereinfachung 2023 oft übernommen werden. Im Einzelfall entscheidet das Finanzamt bzw. Sozialministeriumservice.

Kann ich die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend bekommen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend bis zu fünf Jahre — sofern die Voraussetzungen in dieser Zeit bereits vorlagen.

Gilt die erhöhte Familienbeihilfe auch für erwachsene Kinder?

Ja, wenn die dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr (bei laufender Ausbildung) eingetreten ist, besteht der Anspruch ohne Altershöchstgrenze weiter.

Wo bekomme ich verbindliche, aktuelle Auskunft?

Verbindliche Auskünfte erteilt das Finanzamt Österreich sowie das Sozialministeriumservice. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Wie geht es nach der Antragstellung weiter — Unterstützung im Alltag

Die erhöhte Familienbeihilfe ist eine wichtige finanzielle Unterstützung — sie löst aber nicht automatisch die Frage, wer im Alltag hilft, wenn Eltern entlastet werden müssen. Die Lebenshilfe Bezirk Leibnitz begleitet Familien im Bezirk Leibnitz mit einem breiten Angebot:

  • Familienentlastungsdienst — stundenweise Unterstützung, damit Eltern Zeit für sich oder andere Verpflichtungen haben
  • Schul- und Kindergartenassistenz für Kinder mit Behinderung
  • Freizeitassistenz und Wohnassistenz für ältere Kinder und Jugendliche

Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an, wenn Sie wissen möchten, welche Unterstützung für Ihre Familie im Bezirk Leibnitz infrage kommt.

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für eine individuelle und rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Österreich, das Sozialministeriumservice oder eine unabhängige Familienberatungsstelle.