Stand: August 2026 — Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie beim Sozialministeriumservice oder Ihrem zuständigen Pensions-/Krankenversicherungsträger.
Wenn ein Kind, ein Elternteil oder ein anderer Angehöriger dauerhaft Unterstützung im Alltag braucht, stellt sich für viele Familien früher oder später dieselbe Frage: Wie bekommen wir Pflegegeld, und wie viel steht uns eigentlich zu? Dieser Ratgeber gibt einen verständlichen Überblick über die sieben Pflegegeldstufen, die Voraussetzungen und den Ablauf der Antragstellung in Österreich.
Das Pflegegeld ist eine staatliche Leistung, die den erhöhten Aufwand durch Pflege und Betreuung teilweise abdecken soll. Es wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt — entscheidend ist ausschließlich der tatsächliche Pflege- und Betreuungsbedarf. Das Pflegegeld steht Menschen jeden Alters zu, also auch Kindern mit Behinderung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundsätzlich haben Sie Anspruch, wenn folgende Punkte zutreffen:
Wichtig: Es spielt keine Rolle, wodurch die Pflegebedürftigkeit entstanden ist — ob durch eine angeborene Behinderung, eine Erkrankung oder einen Unfall.
Das Pflegegeld ist in sieben Stufen gegliedert, die sich am zeitlichen Pflegeaufwand pro Monat orientieren:
| Stufe | Pflegebedarf pro Monat (ca.) | Besonderheit |
|---|---|---|
| 1 | mehr als 65 Stunden | Grundstufe |
| 2 | mehr als 95 Stunden | |
| 3 | mehr als 120 Stunden | |
| 4 | mehr als 160 Stunden | |
| 5 | mehr als 180 Stunden | zusätzlich außergewöhnlicher Pflegeaufwand |
| 6 | mehr als 180 Stunden | zeitlich unkoordinierbare Betreuung nötig, z. B. dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich |
| 7 | mehr als 180 Stunden | keine zielgerichteten Bewegungen möglich, keine sinnvolle Kommunikation möglich |
Bei Kindern und Jugendlichen mit erhöhtem Betreuungsbedarf gelten teils angepasste Zeitwerte, da kindgerechte Pflege anders bewertet wird als bei Erwachsenen. Eine genaue Einstufung kann nur im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erfolgen.
Tipp: Notieren Sie schon vor der Begutachtung genau, wie viel Zeit Pflege und Betreuung im Alltag tatsächlich in Anspruch nehmen — das erleichtert sowohl das Ausfüllen des Formulars als auch das Gespräch bei der Begutachtung.
Wenn sich der Zustand verschlechtert (oder verbessert), kann eine Erhöhung bzw. Neubewertung des Pflegegeldes beantragt werden. Auch das läuft über einen formlosen bzw. formalen Antrag beim selben Entscheidungsträger.
Muss ich für das Pflegegeld ein bestimmtes Einkommen nachweisen?
Nein. Das Pflegegeld ist unabhängig von Einkommen und Vermögen — entscheidend ist ausschließlich der Pflegebedarf.
Bekommen auch Kinder mit Behinderung Pflegegeld?
Ja, Pflegegeld steht grundsätzlich Menschen jeden Alters zu, wenn ein entsprechender Betreuungsbedarf besteht und dieser voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert.
Wie lange dauert das Verfahren?
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Entscheidungsträger und Auslastung. Rechnen Sie mit mehreren Wochen bis wenigen Monaten von der Antragstellung bis zum Bescheid.
Kann ich Pflegegeld rückwirkend erhalten?
Der Antrag wirkt in der Regel ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Details dazu und mögliche Ausnahmen erfragen Sie am besten direkt beim Entscheidungsträger.
Wo finde ich verbindliche, aktuelle Informationen?
Offizielle und rechtsverbindliche Informationen finden Sie beim Sozialministerium und auf oesterreich.gv.at. Dieser Beitrag dient nur der ersten Orientierung.
Die Antragstellung für Pflegegeld ist oft nur der erste Schritt — im Alltag brauchen viele Familien darüber hinaus konkrete, praktische Entlastung. Die Lebenshilfe Bezirk Leibnitz bietet mobile Dienste für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige im Bezirk Leibnitz an, unter anderem:
Wenn Sie Fragen haben, wie Sie im Bezirk Leibnitz konkret entlastet werden können, melden Sie sich gerne bei uns — wir beraten Sie unverbindlich und persönlich.
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für eine individuelle und rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an das Sozialministeriumservice, Ihren Pensions- bzw. Krankenversicherungsträger oder eine unabhängige Sozialberatungsstelle.
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