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Pflegegeld beantragen: Stufen, Anspruch und Ablauf einfach erklärt

Stand: August 2026 — Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie beim Sozialministeriumservice oder Ihrem zuständigen Pensions-/Krankenversicherungsträger.

Wenn ein Kind, ein Elternteil oder ein anderer Angehöriger dauerhaft Unterstützung im Alltag braucht, stellt sich für viele Familien früher oder später dieselbe Frage: Wie bekommen wir Pflegegeld, und wie viel steht uns eigentlich zu? Dieser Ratgeber gibt einen verständlichen Überblick über die sieben Pflegegeldstufen, die Voraussetzungen und den Ablauf der Antragstellung in Österreich.

Was ist das Pflegegeld?

Das Pflegegeld ist eine staatliche Leistung, die den erhöhten Aufwand durch Pflege und Betreuung teilweise abdecken soll. Es wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt — entscheidend ist ausschließlich der tatsächliche Pflege- und Betreuungsbedarf. Das Pflegegeld steht Menschen jeden Alters zu, also auch Kindern mit Behinderung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Grundsätzlich haben Sie Anspruch, wenn folgende Punkte zutreffen:

  • Es besteht ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf, der voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert.
  • Der Bedarf beruht auf einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung.
  • Der Pflegebedarf beträgt mehr als 65 Stunden im Monat (Grundvoraussetzung für die niedrigste Stufe).
  • Der gewöhnliche Aufenthalt liegt in Österreich (unter bestimmten Voraussetzungen auch im EWR-Raum oder in der Schweiz).

Wichtig: Es spielt keine Rolle, wodurch die Pflegebedürftigkeit entstanden ist — ob durch eine angeborene Behinderung, eine Erkrankung oder einen Unfall.

Die 7 Pflegegeldstufen im Überblick

Das Pflegegeld ist in sieben Stufen gegliedert, die sich am zeitlichen Pflegeaufwand pro Monat orientieren:

StufePflegebedarf pro Monat (ca.)Besonderheit
1mehr als 65 StundenGrundstufe
2mehr als 95 Stunden
3mehr als 120 Stunden
4mehr als 160 Stunden
5mehr als 180 Stundenzusätzlich außergewöhnlicher Pflegeaufwand
6mehr als 180 Stundenzeitlich unkoordinierbare Betreuung nötig, z. B. dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich
7mehr als 180 Stundenkeine zielgerichteten Bewegungen möglich, keine sinnvolle Kommunikation möglich

Bei Kindern und Jugendlichen mit erhöhtem Betreuungsbedarf gelten teils angepasste Zeitwerte, da kindgerechte Pflege anders bewertet wird als bei Erwachsenen. Eine genaue Einstufung kann nur im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erfolgen.

Wie läuft die Antragstellung ab?

  1. Antrag stellen: Der Antrag wird schriftlich beim zuständigen Entscheidungsträger eingebracht — das ist meist die Pensionsversicherungsanstalt oder die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), je nachdem, wo die betroffene Person versichert ist bzw. eine Pension bezieht. Bei Kindern ist üblicherweise der Träger zuständig, bei dem ein Elternteil versichert ist.
  2. Formular ausfüllen: Sie erhalten oder laden ein Formular herunter, in dem Sie beschreiben, welche Tätigkeiten im Alltag nicht mehr selbstständig durchgeführt werden können.
  3. Ärztliche Begutachtung: Eine Ärztin/ein Arzt oder eine diplomierte Pflegefachkraft führt üblicherweise einen Hausbesuch durch, um den tatsächlichen Pflegebedarf einzuschätzen.
  4. Bescheid: Auf Basis des Gutachtens wird per Bescheid entschieden, ob und in welcher Höhe Pflegegeld gewährt wird.
  5. Widerspruch möglich: Wenn Sie mit der Einstufung nicht einverstanden sind, können Sie den Bescheid innerhalb der angegebenen Frist bei Gericht anfechten (Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht).

Tipp: Notieren Sie schon vor der Begutachtung genau, wie viel Zeit Pflege und Betreuung im Alltag tatsächlich in Anspruch nehmen — das erleichtert sowohl das Ausfüllen des Formulars als auch das Gespräch bei der Begutachtung.

Was, wenn sich der Pflegebedarf ändert?

Wenn sich der Zustand verschlechtert (oder verbessert), kann eine Erhöhung bzw. Neubewertung des Pflegegeldes beantragt werden. Auch das läuft über einen formlosen bzw. formalen Antrag beim selben Entscheidungsträger.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich für das Pflegegeld ein bestimmtes Einkommen nachweisen?

Nein. Das Pflegegeld ist unabhängig von Einkommen und Vermögen — entscheidend ist ausschließlich der Pflegebedarf.

Bekommen auch Kinder mit Behinderung Pflegegeld?

Ja, Pflegegeld steht grundsätzlich Menschen jeden Alters zu, wenn ein entsprechender Betreuungsbedarf besteht und dieser voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert.

Wie lange dauert das Verfahren?

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Entscheidungsträger und Auslastung. Rechnen Sie mit mehreren Wochen bis wenigen Monaten von der Antragstellung bis zum Bescheid.

Kann ich Pflegegeld rückwirkend erhalten?

Der Antrag wirkt in der Regel ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Details dazu und mögliche Ausnahmen erfragen Sie am besten direkt beim Entscheidungsträger.

Wo finde ich verbindliche, aktuelle Informationen?

Offizielle und rechtsverbindliche Informationen finden Sie beim Sozialministerium und auf oesterreich.gv.at. Dieser Beitrag dient nur der ersten Orientierung.

Wie die Lebenshilfe Bezirk Leibnitz Sie unterstützen kann

Die Antragstellung für Pflegegeld ist oft nur der erste Schritt — im Alltag brauchen viele Familien darüber hinaus konkrete, praktische Entlastung. Die Lebenshilfe Bezirk Leibnitz bietet mobile Dienste für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige im Bezirk Leibnitz an, unter anderem:

  • Familienentlastungsdienst — stundenweise buchbare Unterstützung zu Hause
  • Wohnassistenz und Freizeitassistenz
  • Schul- und Kindergartenassistenz

Wenn Sie Fragen haben, wie Sie im Bezirk Leibnitz konkret entlastet werden können, melden Sie sich gerne bei uns — wir beraten Sie unverbindlich und persönlich.

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für eine individuelle und rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an das Sozialministeriumservice, Ihren Pensions- bzw. Krankenversicherungsträger oder eine unabhängige Sozialberatungsstelle.